Der nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsverwahrung sind enge Grenzen gesetzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.11.2005 (Az.: 2 StR 272/05). Voraussetzung für die nachträgliche Sicherheitsverwahrung seien nach der Verurteilung des Straftäters bekannt gewordene neue Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. Die Tatsachen dürften in dem zur Verurteilung führenden Prozess nicht erkennbar gewesen sein. Nach Ansicht des BGH müssen sie schon für sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer Gewicht haben.
Mehr bei Beck Aktuell, dort auch die Hinweise auf:
Veh, Nachträgliche Sicherungsverwahrung und nachträgliche Tatsachenerkennbarkeit, NStZ 2005, 307
Poseck, Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, NJW 2004, 2559
Kinzig, Umfassender Schutz vor dem gefährlichen Straftäter? - Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, NStZ 2004, 655
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