Die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft wandte, war erfolgreich.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass sich das Rechtsschutzbedürfnis auch auf die Feststellung bezieht, dass die erlittene Untersuchungshaft von Anfang an rechtswidrig war.
Pressemitteilung Nr. 116/2005 vom 24. November 2005
Zum Beschluss vom 31. Oktober 2005 – 2 BvR 2233/04 –
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