Begeht ein Prominenter einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, darf die Presse hierüber mit Namensnennung und Abbildung berichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof und wies damit gegen drei Verlage gerichtete Klagen von Ernst August Prinz von Hannover ab, mit denen er die Unterlassung einer solchen Berichterstattung begehrt hatte.
BGH, Urteile vom 15.11.2005, Az.: VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04.
Sachverhalt und Hintergründe bei Beck Aktuell
Siehe auch:
KG Berlin, Öffentliche Berichterstattung über Verkehrsverstoß eines Angehörigen des Hochadels, NJW 2004, 3637 (Vorinstanz)
Manch honoriger "Angehöriger des Hochadels" zieht wirklich - trotz tadellosen und über alle vernünftigen Zweifel erhabenen Lebenswandels - Unheil und Justiz magisch an. Gnadelose Hetzjagd!
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