Auch derjenige, der regelmäßig über Internet-Auktionen Waren anbietet, handelt damit nicht zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt. Auch die Tatsache, dass AGB verwendet werden, macht alleine nicht hinreichend deutlich, dass es sich zumindest um eine nebenberufliche Tätigkeit der Teilnahme an Internetversteigerungen handelt.AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004 - 7 C 117/04, JurPC
1 Kommentar:
@ ronny: Nur dass es Leitsatz oder Orientierungssatz und nicht Tenor heißen muss.
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