Eine solche Frage lässt keinen ZPO-vernarrten Referendar kalt.
"Zu beachten ist jedoch, dass es sich, soweit es auf die subjektive Sicht eines männlichen Gerichtsvollziehers ankommt, um die Pfändung von Kostbarkeiten handelt. Gleiches wird man wohl aus der Sicht des Schuldners annehmen müssen. Problematisch ist insoweit, dass § 808 II 1 ZPO ausdrücklich normiert, dass der Gerichtsvollzieher Kostbarkeiten mitzunehmen hat. Dies indes stellt sich bei Brustimplantaten äußerst schwierig dar. Zum einen hat der Gerichtvollzieher in der Regel nicht die nötige Fachkunde, um einen operativen Eingriff vorzunehmen. Zum anderen würde es ihm wohl an der erforderlichen Konzentration mangeln."Die vollständige Antwort gibt es hier
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