„Nicht zu verwechseln mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenngleich sich häufig überschneidend, ist die Wohngemeinschaft.“Großartig. So wird das fröhliche Zivilrichterdasein auch ohne Lebenserfahrung zum Kinderspiel!
Gefunden bei Erman-Westermann, Kommentar zum BGB, vor § 705, Rn. 53, zitiert nach Cliffhanger.
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