Donnerstag, Februar 09, 2006

Hinsendekosten im Fernabsatz

1. Die Berechnung bzw. Einbehaltung des Versandkostenanteils für die Hinsendung der Ware im Falle des Widerrufs nach § 312d BGB verstößt gegen §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB.

2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann.
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005 (nicht rechtskräftig), Az. 10 O 794/05.

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