1. Die Berechnung bzw. Einbehaltung des Versandkostenanteils für die Hinsendung der Ware im Falle des Widerrufs nach § 312d BGB verstößt gegen §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB.LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005 (nicht rechtskräftig), Az. 10 O 794/05.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann.
Das Urteil im Volltext samt redaktionellen Leitsätzen beim Fachblog "Verbraucherrechtliches!"
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen