"Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob Stadtwerke kartellrechtswidrig handeln, wenn sie in Kooperation mit einem Telekommunikationsunternehmen den Bezug von elektrischem Strom und Telefondienstleistungen zu einem gemeinsamen (vergünstigten) monatlichen Grundpreis anbieten.Urteil vom 4. November 2003 – KZR 16/02
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, sah in solchen Angeboten, wie sie von verschiedenen örtlichen Energieversorgern gemacht worden sind, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen."
Dienstag, November 04, 2003
BGH: Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für Strom und Telefonanschluß
Auszug aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 130/03 vom 4.11.2003:
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