Wird ein Strafverfahren erst nach zehn Jahren mit dem Ausspruch einer geringen Geldstrafe zu Ende geführt, verletzt dies nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Dies gelte auch dann, wenn dieser für die lange Verfahrensdauer mitverantwortlich sei. Das Rechtsstaatsprinzip fordere die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Diesem Grundsatz könne in einem solchen Fall nur durch eine Verfahrenseinstellung ohne Schuldausspruch Rechnung getragen werden.
BVerfG, Beschluss vom 21.01.2004, Az.: 2 BvR 1471/03, BeckRS 2004, 20975
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