Sachverhalt und Hintergrund in der Pressemitteilung, der Beschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 2516/04 - ist hier abrufbar.
Es reicht freilich, wenn man sich zurücklehnt und liest:
"Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor, da sie
keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei kann dahinstehen, ob der
Zulässigkeit der Vb schon der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht,
weil der Bf den Rechtsweg gegen die Kündigung des Architektenvertrages
und hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Vollendung des
Werks nicht beschritten hat."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen