Der Beschwerdeführer studierte ab dem Wintersemester 1996/1997 vier Semester Zahnmedizin. Ihm wurden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt. Bereits während seines Studiums entschloss er sich, Humanmedizin zu studieren. Seine Bewerbungen um einen Studienplatz waren jedoch wegen der bestehenden Zulassungsbeschränkung zunächst erfolglos. Zum Wintersemester 1998/1999 wurde der Bf zur Humanmedizin zugelassen. Unter Anrechnung der in der Zahnmedizin erbrachten Leistungen wurde er in das dritte Fachsemester eingereiht. Den Antrag des Bf auf weitere Förderung nach dem BAföG lehnte das Förderungsamt mit der Begründung ab, er habe erst nach dem vierten Fachsemester gewechselt. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des BVerwG auf, da es den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Die Sache wurde an das BVerwG (!) zurückverwiesen.
In der PM des BVerfG findet sich auch mehr zum rechtlichen Hintergrund.
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