Die Wirtschaftsjuristische Hochschulvereinigung ist ein Zusammenschluss von Hochschulen, welche Studiengänge Wirtschaftsrecht anbieten und dabei bestimmte Mindestanforderungen an die Studieninhalte erfüllen:
o mindestens 50 % des Studiums enfällt auf
Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt im Zivilrecht,
o der Anteil der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre
beträgt mindestens 25 %,
o im Curriculum werden in nennenswertem Umfang
Schlüsselqualifikationen wie z.B. Sprachen, Informatik,
Rhetorik und soziale Kompetenz angeboten.
Die Studiengangsbezeichnung lautet Wirtschaftsrecht. Das Studium schließt mit einem juristischem Abschlußgrad ab (z.B. Diplom-Wirtschaftsjurist/in(FH), LL.B., LL.M., BBL, MBL).
Die Mitglieder der Vereinigung haben sich zum Ziel gesetzt, eine möglichst hohe Qualität und Praxisorientierung der Ausbildung zu gewährleisten und Studierenden den Wechsel zwischen den Hochschulen zu erleichtern. Im Rahmen der Mindeststandards entwickelt jeder Studienort sein individuelles Profil und bietet Schwerpunktausbildungen im Hauptstudium an. Die Mitglieder stimmen die Ausbildungsinhalte inhaltlich miteinander ab und arbeiten in Forschung und Lehre zusammen. Die Mitglieder unterwerfen sich externen Qualitätsprüfungen, um die Qualität der Studiengänge zu sichern.
Die Wirtschaftsjuristische Hochschulvereinigung hat auch eine
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf zur Neuregelung des RBerG (PDF) veröffentlicht:
"In einem eigenen Abschnitt hebt die amtliche Begründung hervor, dass der Diskussionsentwurf "Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft" beabsichtigt, und wendet sich ausdrücklich gegen die Befugnis zur selbständigen außergerichtlichen Rechtsberatung für Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH). Zur Begründung wird u. a. auf die fehlende objektive Abgrenzbarkeit dieses Abschlusses zum Ersten Juristischen Staatsexamen und anderen Hochschulabschlüssen, auf eine Gefährdung der Verbraucherinteressen und auf eine fehlende verfassungsrechtliche Notwendigkeit verwiesen.
Die in der WHV zusammengeschlossenen Fachhochschulen mit wirtschaftsjuristischen Studiengängen halten diese gezielte Ausgrenzung ihrer Absolventen aus der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung in der Sache für verfehlt, im Hinblick auf die erworbenen Qualifikationen für diskriminierend und verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich für ungerechtfertigt. Stattdessen schlagen wir nachfolgend die Einführung einer speziellen Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vor, die sich in die neue Systematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes einfügt, an klar geregelte Voraussetzungen geknüpft ist und die im Diskussionsentwurf ins Feld geführten Einwände ausräumt."
Ein Blick in die Argumentation zum Verbraucherschutz (Nr. 4 der Stellungnahme) ist nicht uninteressant:
Allerdings zielen die Befürchtungen der Entwurfsbegründung wohl vor allem auf Hochschulabsolventen mit dem ersten juristischen Staatsexamen ab. Offenbar geht der Diskussionsentwurf davon aus, wenn man Wirtschaftsjuristen (FH) zur selbständigen Rechtsdienstleistung zulassen würde, könne man geprüfte Rechtskandidaten (=Absolventen des ersten juristischen Staatsexamens) nicht von der Rechtsdienstleistung ausschließen, die jedoch nicht über die erforderliche Qualifikation für eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungstätigkeit verfügen („Dammbruchargu-ment“). Dem ist zuzugestehen, dass die „traditionelle“ juristische Universitätsausbildung in der Tat nicht darauf abzielt, einen unmittelbar berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln. Vielmehr handelt es sich – jedenfalls bis dato – um eine reine Zwischenetappe auf dem Weg zum „Volljuristen“, eben einer Prüfung, die zur Aufnahme des Rechtsreferendariats qualifiziert. Dass man sich mit Recht davor scheuen kann, „all diese Hochschulabsolventen zur selbständigen Rechtsberatung“ zuzulassen, ist nachvollziehbar.
Das spricht allerdings Bände.
4 Kommentare:
In der Tat! Glauben den die 1/4-Juristen von der FH wirklich, dass Sie besser in der Lage sind, Verbraucherinteressen vertreten zu können als (Diplom)-Juristen (Univ.)? Wenn das RBerG gelockert wird, werden immer die (Halb-)Juristen dadurch immer auch betroffen sein. Ach ja, Ö-Recht ist eben nicht Bestandteil des Lehrplans an FH..
Was nachweislich einfach nur Quatsch ist. ÖR ist durchaus Bestandteil des Lehrplans, bei uns in Recklinghausen (FH Gelsenkirchen, Abt. Recklinghausen) sogar Schwerpunktbestandteil bei Wahl des Schwerpunkts B (Management und ÖWiR). Und das mit dem 1/4-Juristen verbitte ich mir. Klar, unser Studium setzt auf eine breite Wissensbasis, aber dennoch macht das Recht 60 % der Gesamtvorlesungen aus und befähigt uns durchaus zur wissenschaftlich-juristischen Arbeit, aber mehr noch zur praktisch-juristischen Arbeit (z.B. im Bereich Vertragsgestaltung).
Ok, Fast-Halbjurist.
Diese Kommentierung zeigt die Angst der Volljuristen vor den "fast halb Juristen". Denn die sprechen noch die Sprache der zu Beratenden und können sich in ihre Lage versetzten, weil sie einfach ihrem Gegenüber näher sind, als die ach so tollen Volljuristen, die glauben sie wären durch ihre Examina etwas besseres und Nichtjuristen hätten kein Gespühr für die Feinheiten bzw. Besonderheiten der Juristerei.
Übrigens ist öffenltiches Recht durchaus ein wesentlicher Bestandteil der Curiculua an den FH's. Vielleicht sollte sich der Kritiker auf seinem hohen Roß mal der Hilfe einer Brille bedienen, damit er, wie es sich für einen Juristen gehört, sachlich und nicht polemisch argumentiert!
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