"... § 11 TDG, der die Haftung eines Teledienste-Anbieters erst dann bejaht, wenn dieser Kenntnis hat oder dieser nicht unverzueglich taetig geworden ist, einen entsprechenden rechtsverletzenden Beitrag zu loeschen. Erst dann werden aus fremden Informationen eigene und eine Haftung nach § 8 TDG kann eintreten. Diese Kenntnisnahme kann ihm jedoch auch je nach Umfang des Angebots in bestimmten zeitlichen Abstaenden zugemutet werden."Was soll man dazu noch sagen?
PS: Sowas trifft es ganz gut. :-)
2 Kommentare:
Der Witz ist doch, dass das Zitat wohl im krassen Widerspruch steht zu den Forderungen des Hamburger Gerichts, das bei monatlich 200.000 Post offenbar eine Vorzensur für durchführbar hält. Ein Link unter dem Beitrag führt übrigens zu Dr. Bahr, Hamburg, der nicht nur völlig zurecht empfiehlt vor Aktionismus erst einmal die Begrüdnung abzuwarten, sondern auch auf das Urteil des BGH http://www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm hinweist. Und das macht mich ziemlich ratlos. Denn einerseits wird gesagt, dass den Anbieter keine aktive Prüfungspflicht trifft. Andererseits steht da auch, dass er "Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt". Das ist ohne vorherige Kontrolle aber schlechterdings nicht zu machen. Der BGH fabuliert dann noch über die technischen Möglichkeiten dies umzusetzen. Spricht man sich damit also für eine automatisierte Zensur aus? Es scheint fast so. Was muss das andernfalls für eine technokratische Sicht sein, die nahezu Alles für machbar (und zumutbar) hält?
Wäre ich Immo W. Fietz dann hätte ich auch meinen Namen zu diesem hochnotpeinlichen Artikel zurückgezogen und ihn durch "Redaktion" ersetzt.
Offensichtlich hat der Verfasser weder von dem einschlägigen BGH-Urteil gehört noch von der EU eCommerce Richtlinie.
Der Knaller ist aber neben den grottigen rechtlichen Bewertungen der Satz "Technische Moeglichkeiten, dies [flächendeckende Überwachung] zu realisieren, gibt es viele". Genannt wird natürlich keine. Wie auch.
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