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Dienstag, Januar 31, 2006
 

Kulturschock

Das Ende ist nahe:
'Lotta in Love' soll am 27. März starten, teilte ProSieben gestern Abend mit. Die auf 200 Teile angelegte Telenovela wird immer montags bis freitags um 18 Uhr ausgestrahlt und damit den Sendeplatz der US-Trickserie 'Die Simpsons' übernehmen. Die Dreharbeiten beginnen im Februar auf dem Bavaria-Gelände in München. [...]
Die Telenovela sei "eine moderne Alternative zu den Programmen in dieser Zeitschiene", sagte ProSieben-Geschäftsführer Andreas Bartl laut einer Pressemitteilung.
(spon)
...jurabilis! fordert eine Leitkulturdebatte. Jetzt.

 

Die digitale Kluft

Was passiert, wenn Idioten sich von der 0900-Sex-Hotline-Werbung ab- und Google zuwenden, sieht man an diesem Referrer. Auch hier natürlich: ...jurabilis! ist Spitze!

 

Leidensgenosse

Wenn ich das hier lese, frage ich mich, ob da System zu vermuten ist. Ich kenne niemanden, bei dem 6016k funktionieren ...

Montag, Januar 30, 2006
 

Integrationsversagen

Solche widerlichen Fälle scheinen sich in letzter Zeit unseliger Weise zu häufen (auch in Berlin gab es einen solchen Fall). Der SpON-Artikel schließt mit den Worten:
Jawohl, bestätigt Envers Vater, so sei es bei ihnen zu Hause Sitte. Wer so jemanden als Freundin anschleppe, der könne gleich seine Koffer packen. Noch nicht mal sein ältester Sohn, immerhin 29 Jahre alt, darf seine russische Freundin in die elterliche Wohnung mitbringen. Nach dem Angriff auf Maria hat er seinen Sohn Enver übrigens nicht verstoßen. Er hat ihn im Gefängnis besucht.
Schließlich hat der Bursche die "Familienehre" verteidigt.

Ich würde mir wünschen, dass die Muslimische Gemeinde in Deutschland und ähnliche Verbände in ihrer Öffentlichkeitsarbeit solche Fälle aufgreifen und den Leuten erklären, warum man die "Familienehre" auf diese Weise nicht rettet, sondern mit Füßen tritt. Pädagogen gibt es doch wahrlich genug, und so schwierig ist die Lektion doch auch nicht.

 

Die Konjunktur zieht an

Headhunter erleben, dass die Sitten im Rekrutierungsgeschäft rauer
werden: Qualifizierte Kandidaten verhandeln mit mehreren
Personalberatern gleichzeitig, unterschreiben sogar mehrere Verträge -
und lassen bis auf den bestdotierten alle sausen. Ein Spiel mit dem
Feuer, meint das Handelsblatt.

 

Das nächste große Ding im Internet

Zehn Jahre, nachdem Pierre Omidyar Ebay erfunden hat, setzen die Gründer wieder auf die Netzeffekte einer großen Gemeinschaft. "Im Internet wird eine Architektur der Interaktion gebaut. Unternehmen wie OpenBC setzen auf Menschen, die sich der Präsenz ihrer Artgenossen versichern wollen", sagt Andreas Weigend, ehemaliger Forschungschef von Amazon. Diese sozialen Netzwerke verzeichnen rasanten Zulauf. OpenBC, gegründet vom gerade einmal 29 Jahre alten Deutschen Lars Hinrichs, hat ein Netzwerk zwischen einer Million Manager geknüpft.
FAZ.net berichtet vom "Digital Lifestyle Day". Dort lernen wir auch:
Medienmogul Rupert Murdoch hat für 580 Millionen Dollar das Internet-Unternehmen Myspace.com übernommen. In Amerika ist Myspace mit knapp 50 Millionen Mitgliedern längst Kult und wird in einem Atemzug mit Ebay, Google und Amazon genannt. "In fünf Jahren ist Myspace mehr wert als Bertelsmann", prophezeit Oliver Samwer, der sich zusammen mit seinen Brüdern Marc und Alexander nach dem Verkauf des Auktionshauses Alando an Ebay und des Klingeltonanbieters Jamba an Verisign abermals mit auf die Suche nach der ultimativen Geschäftsidee gemacht hat.
Hoffentlich diesmal etwas mit besserem Image als Jamba.

 

Introducing New Contibutor

Hello, my name is Jessica and I am the newest member of the Jurabilis. I am a 28-year-old single female located in New York City, USA. I am a graduate student in international affairs with a specialization in conflict and security. The body of my contributions will concern this topic, yet they will not be limited to a specific region or pinpointed context. My interests are very wide and I believe this will be reflected in my writings.

Since a very young age I have been interested in culture and civilizations, with history being a cornerstone. I am also very interested in the economic affects of mass atrocities, specifically genocide. Additionally, I am interested in how development, economic stabilization, and adequate resource allocation, can assist in the prevention of atrocities and the general conditions of civil strife that are the precursor of so many the greatest of human tragedies.

I believe my interests can be applied to many different areas and industries, including both private to public. The great thinkers, whom I draw upon, can be applied to many different situations and cultures. Although it must be advised that as many commonalities exist amongst situations there are discreet differences. That is why it is critical for a practitioner be aware of so many different fields of influence. International Affairs is truly an interdisciplinary field!

I look forward to contributing to Jurabilis and hearing any comments you may have. I regard myself as a humble student with a great deal of learning ahead of me. As such, any opportunity to learn is highly sought after.

I will apologize ahead of time for contributing only in English for my written and spoken German skills are far from publishable.

Freitag, Januar 27, 2006
 

Serie: Private Homepages

Der Verfasser eines durchaus bekannten juristischen Wörterbuchs, Univ-Prof. Dr. iur. und Namensgeber von EuGH Rs.C-224/01, präsentiert sich mit einer bemerkenswerten Seite im Netz.

 

Casum sentit domina

Eines der unerschrockenen ...jurabilis!-Redaktionsmitglieder - das jedoch nicht näher benannt werden möchte - hing gestern bei der Ratgeber-Aktion der BILD-Zeitung am Bürger-Beratungs-Telefon und bekam dabei erleuchtete Fragen zu hören wie jene von Hildegard G. (74), Rentnerin aus L.:
"Heiligabend hatte ich 'nen Wasserschaden, am Tag darauf Stromausfall. Da hab ich mich dann so aufgeregt, dass ich nen Herzinfarkt bekam. Kann ich nun die Krankenhauskosten von der Hausratsversicherung ersetzt verlangen?"
True story!

 

Sportwetten: Diskussionsgrundlage

Es soll keiner sagen, die Redaktion beschränke sich bei der Reaktion auf Kommentare darauf, ihre Trolle zu streicheln und zu füttern (was wir gern tun).
Man mag, so ein ernstzunehmender Kommentator, über die Rechtfertigung des Sportwettenmonopols streiten. Das tun im Moment eh alle. Auch der Sportausschuss des Bundestages hat am 25.01. das Suchtpotenzial von Sportwetten diskutiert und dabei Fachleute aus Psychologie und Suchtprävention angehört.

...jurabilis!-Argumentenlieferdienst:
Was die Parlamentarier gefragt haben: hier.
Was die Fachleute geantwortet haben, hier (hib).
Was Gerhard Heyer (der auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG ein Gutachten erstattet hat) geantwortet haben dürfte, hat er auch schon früher veröffentlicht: hier.

Ring frei!

 

VGH Mannheim: Demonstration am 28.01.2006 erlaubt

Unter Bezugnahme auf die gestrige Eilentscheidung des BVerfG hat heute auch der VGH Mannheim das Verbot einer in Stuttgart für den 28.01.2006 angemeldeten Demonstration unter dem Motto "Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen" aufgehoben.
Az.: 1 S 223/06, PM des VGH.

 

BVerfG:Strüßcher, dr Zooch kütt

Dass die Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg eine gemeinsame Entscheidungssammlung herausgeben, war angesichts der häufigen Literaturverweise auf diese Sammlung im Zusammenhang mit dem Kürzel "aA." schon immer recht bezeichnend.

Auch in Sachen Versammlungsrecht rücken die Gerichte jetzt zusammen (oder werden zusammengerückt):
Das OVG Münster hatte 2003 eine Reihe Versammlungsverbote aufgrund der öffentlichen Ordnung bestätigt, die sämtlich in Karlsruhe kassiert worden waren. Diesmal hat es also Lüneburg erwischt.

Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens (Az. 1 BvQ 3/06 - PM, beck, Volltext noch nicht veröffentlicht) war eine für den 28.01.2006 angemeldete Versammlung mit dem Motto "Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen".
Vorgeschichte: Die Antragsteller hatten die Versammlung zunächst in Celle angemeldet, umgehend ein Verbot kassiert und die Klagefrist verschlafen.
Im Zusammenhang mit der Demonstration war auch eine Veranstaltung zum Thema "Gegen staatliche Repression - § 130 StGB kippen!" angekündigt worden.
Das OVG guckte in den Kalender, addierte "Gegen Strafbarkeit von Volksverhetzung" und "Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus", eins im Sinn und fertig war das Demonstrationsverbot nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das BVerfG hat das Demonstrationsverbot aufgehoben.

...jurabilis!-Methode:
Die bloße Nähe zu einem sensiblen Datum begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

Ein an sich unbedenklicher Zeitpunkt und ein für sich unbedenkliches Motto ergeben zusammen ebenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

...jurabilis!-Erkenntnis:
Die Entscheidung ist angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zu § 15 VersammlG nachvollziehbar und folgerichtig. Sie zeigt auch Größe und Gelassenheit. Und doch bleibt ein gewisses Unwohlsein angesichts dieser Art der Grundrechtsausübung, wenn nicht -instrumentalisierung.

Es bleibt zu hoffen, dass der Rechtsstaat angesichts einiger verfrühter (bzw. ewiggestriger) Narren verächtlich mit den Schultern zuckt.

 

"Vorsicht beim Smalltalk"

Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz erlässt. Was müssen Unternehmen dabei beachten? Wie sollten sie sich vor Klagen von Mitarbeitern schützen? manager-magazin.de sprach mit Arbeitsjuristen über notwendige Veränderungen in der Personalarbeit.

 

Rücktritt

Unfassbar, wofür im Land der Kehrwoche ein Rücktritt fällig ist. Da schmunzelt sich ein Joschka Fischer sicher erstmal ins Fäustchen ...

 

Neues Blawg: Rechtsreferendariat

Unter dem bezeichnenden Namen "Rechtsreferendariat" startete dieser Kollege sein Blawg. Die Konzeption (Tagebuch vom ersten bis zum letzten Tag) gleicht der der Jurastudentin aus Leipzig, nur dass dieser Herr bei der Wahl der Domain ehrlicher war ...

 

Erfolg im Jurastudium vorhersagbar?

Bernd-Dieter Meier hat in dieser IHF-Publikation (PDF, S. 18) einen Aufsatz über empirische Befunde zum Zusammenhang zwischen Schulnoten und Abschneiden im Ersten Juristischen Staatsexamen veröffentlicht.

Die 100%-Bestehensquote bei Abiturnoten von 1,0-1,9 (Tabelle 1) kann ich allerdings nicht glauben (außerdem macht die Gesamt-Durchfallquote stutzig). Ich kenne Leute mit einem bayerischen 1,0-Abi, die im Staatsexamen durchfielen.

Donnerstag, Januar 26, 2006
 

Generation PISA



 

In Sachen Kopper

Worauf die baden-württembergischen Strafverfolger ihren Verdacht gegen Kopper stützen, wollten sie auch auf Anfrage nicht erläutern. Anders als weithin angenommen wird möglicherweise nicht wegen des Paketverkaufs durch die Deutschen Bank ermittelt, sondern wegen eines Optionsgeschäfts, das die Insider-Information genutzt haben soll. Die Ermittlungen richten sich (jedenfalls bislang) nicht gegen Verantwortliche der Bank.

Nach Ansicht von Uwe H. Schneider, Rechtswissenschaftler an der Universität Mainz und ein führender Kommentator des Wertpapierhandelsgesetzes, hätte Kopper sein Wissen aber ohnehin an Ackermann übermitteln dürfen. „Die Weitergabe von Insiderinformationen durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder an Aktionäre mit einer wesentlichen Beteiligung ist rechtlich zulässig”, sagte Schneider der Frankfurter Allgemeinen.
[FAZ.net]

 

Gefährdung der Hochschulreform?

Manche Dinge kann Bayerns Justizministerin in einem Satz erklären. Zum Beispiel, warum die deutsche Rechtswissenschaft und die europäische Studienreform nicht zusammenpassen. »Das Ohmsche Gesetz gilt überall, das Bürgerliche Gesetzbuch nur in Deutschland.« Wenn Beate Merk dagegen über die Vorzüge des juristischen Staatsexamens spricht, braucht sie mehr als einen Satz. Dann gerät sie ins Schwärmen. Die deutsche Juristenausbildung nehme international eine Spitzenposition ein, deutsche Rechtswissenschaftler seien weltweit begehrt. »Warum sollten wir das alles aufs Spiel setzen?«
Der ZEIT-Artikel von Jan-Martin Wiarda ist überschrieben mit der Zeile:
Juristen und Mediziner wollen das Staatsexamen nicht aufgeben. Damit gefährden sie die Hochschulreform
Da weiß man schon, was kommt.

Mittlerweile weiß ich nicht, ob es nicht doch besser sein könnte, zwei Drittel der Leute mit einem Bachelor abzuspeisen und ihnen den Master (als Tor zum Referendariat) zu versperren. Mit dem Bachelor können sie dann zwar nichts (Juristisches) anfangen, aber das ist alles, nur nicht das Problem der Volljuristen im vollen Boot.

 

Referendar-Tuning

Das Kammergericht bietet mal wieder ein paar schicke Zusatzveranstaltungen an.

 

Chancenlos

Bis auf den Publikumsliebling LawBlog sind die Blawgs offenbar ohne jede Chance in den "blogcharts". Was soll's :-)

 

openBC

Braucht jemand noch eine Einladung zu openBC? :-)

 

Firefox-Tuning durch Add-ons

Dass Firefox ein hervorragender Browser ist, bestreiten allerhöchstens noch Microsoft-Manager. Zu Höchstform läuft das Programm mit Erweiterungen auf, die den Browser zu einem Beinahe-Alles-Könner aufrüsten.

SPIEGEL ONLINE stellt zehn Top-Add-ons vor.

 

Mein Glückstag

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The Requested Information is to ensure that no mistake or error is made and it
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The Telephone number is very necessary because the number would be called by the
Diplomats before the funds would be handed over to you so as to ensure that the
package is handed over to the right person.
So,its mandatory you send your Direct Telephone Number preferably your Mobile or
Cell Phone Number.

Complete the above and send back to me as soon as possible.

Congratulations in advance.

Thank you and I sincerely Remain

Mrs Katherine Young
Endlich mal nicht die übliche Abzocke!

 

Von der Ehre eines Kaufmanns

Das Imperium schlägt zurück. Leo Kirch, darf einen kleinen, späten Triumph genießen. Es ist, wenn man so will, eine Frage der Ehre: die Geschichte vom ehrbaren Kaufmann, der sich vom findigen Bankier über den Tisch gezogen fühlt.

Lesespaß im Handelsblatt

 

Latein: Eine Gegenrede

Wunderbar. Offenbar gibt es auch in der SpOn-Redaktion Freunde nachhaltiger Bildung.

Mittwoch, Januar 25, 2006
 

OVG Münster: Hartnäckige Parkverstöße können Führerschein kosten

Wer wiederholt und uneinsichtig gegen Parkvorschriften verstößt muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Das entschied der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und lehnte einen Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ab, den ein Mann aus Detmold gegen die gegen ihn verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte. Der Mann hatte unter anderem 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen.

OVG Münster, Beschluss vom 18.01.2006, Az.: 16 B 2137/05.

Sachverhalt und Hintergrund wie immer vorbildlich bei Beck.

 

Sportwetten: iura non novit curia

Es ist nicht immer leicht.
Mit großer Freude verkündete die Sportwettenlobby zwei Entscheidungen des VG Gießen v. 22.11.2005 (Az. 10 E 872/05 und 10 E 1104/05, hier und hier) Sportwetten seien zulässig.
Die Entscheidungen sind lesenswert und greifen viele examensrelevante prozessuale und materiellrechtliche Probleme auf. Für die Examensvorbereitung sind sie indes weniger geeignet - einem Kandidaten dürften derartige Rechtsausführungen einen zweiten Durchgang garantieren.

Es beginnt mit dem VwGO-Klassiker Versagungsgegenklage. In einem der Verfahren hatte der Kläger die Feststellung begehrt, sein Tun sei genehmigungsfrei. Diese Feststellung hat das VG nicht getroffen, also gerade kein Negativattest erteilt.
Das VG sah in diesem abschlägigen Bescheid eine Regelung iSd. § 35 VwVfG und hielt die Umstellung des ursprünglichen Feststellungsantrags auf eine Anfechtungsklage für sachdienlich.
Materiellrechtlich setzt sich das VG sodann mit der Figur des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt auseinander:
Die Statuierung einer Genehmigungspflicht ist als Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 1 GG wie auch wegen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) daher nur dann zulässig, wenn ein formelles Gesetz sie gestattet; sie bedarf der gesetzlichen Grundlage. Eine ausdrückliche Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis vor der Aufnahme der Tätigkeit, die der Kläger konkret betreibt, existiert jedoch weder im Bundesrecht noch in Vorschriften des Landes Hessen. Das bloße, dem Sportwettengesetz des Landes oder dem Strafgesetzbuch zu entnehmende gesetzliche Verbot, ohne Erlaubnis berufs- oder gewerbsmäßig Glücksspiele zu veranstalten, ist nicht ausreichend.
Man fragt sich, was das VG genügen lässt, wenn ein spezialgesetzlich-ordnungsrechtliches oder strafrechtliches Verbot nicht genügen.

Bemerkenswert ist auch die Schlussfolgerung, dass - wenn nur die Vermittlung legaler (ie. konzessionierter) gesetzlich verboten ist - die Vermittlung illegaler Sportwetten zulässig sein müsse:
Daher ist auch § 1 Abs. 5 SpW/LottoG nicht einschlägig, richtet sich das darin enthaltene Verbot bereits nach dem Wortlaut doch allein auf das Ziel, die illegale Vermittlung gerade der vom Land Hessen angebotenen Wetten zu verhindern. Zur Legalität der Vermittlung von Wetten von Veranstaltern außerhalb Hessens, ob in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland ansässig, sagt die Norm nichts. Dieses Verständnis der Vorschrift wird auch bei einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Paragraphen und seiner Stellung im Gesetz gestützt. Nach dem dem Sportwettengesetz zugrunde liegenden Staatsvertrag ist die auf die Grenzen der Länder bezogene territoriale Abgrenzung der Lotterien und Sportwetten signifikant.

Denklogisches Hochreck: Was "materiell nicht genehmigungsfähig" ist, ist nicht etwa verboten, sondern erlaubt. Denn:
Lehnt die zuständige Behörde es [...] aufgrund ihrer Interpretation der Regelungen ab, überhaupt eine Genehmigungsmöglichkeit zu bejahen, handelt sie widersprüchlich zu dem Wortlaut, der eine Genehmigung ja gerade als möglich voraussetzt. Normen darüber, was das Land Hessen im Bereich der Vermittlung von Sportwetten überhaupt genehmigen will und darf, bestehen nicht.
Nächster Erkenntnisschritt: Was das Strafrecht verbietet, ist nicht genehmigungsbedürftig, also erlaubt. Denn:
Eine allgemeine Pflicht zur Einholung einer Genehmigung bezüglich der Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Spielverträgen im Land Hessen lässt sich auch dem § 284 StGB nicht entnehmen. Diese Norm sah die obergerichtliche Rechtsprechung als Repressionsverbot an, für die nach Bundesrecht keine Befreiung vorgesehen sei (vgl. BVerwG, U. v. 28.03.2001, a.a.O.).
Ob das BVerwG auch zu dem Schluss kam, dass das Repressionsverbot eine Befreiung darstellt?
Als gutes Gericht erster Instanz hat das VG natürlich auch ganz eigene Vorstellungen von Föderalismusreform und europäischer Einigung: die Verwaltungsakzessorietät des § 284 StGB soll sich nämlich nicht auf den Geltungsbereich des jeweiligen (landesrechtlichen) Verbots, sondern ganz Europa beziehen. Nochmal zum Nachdenken:
Verbote gelten nur landesweit. Was nur landesweit verboten ist, ist überall sonst erlaubt. Was überall sonst erlaubt ist, muss auch im eigenen Land als erlaubt gelten.
Unter Beachtung der dargestellten europarechtlichen Rechtsprechung ist dem § 284 StGB bei sachgerechter Auslegung heute jedoch eine Pflicht zur Erteilung einer (hessischen) Genehmigung für den Betrieb eines Gewerbes zur Vermittlung von Sportwetten an einen bereits in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union konzessionierten Anbieter von Sportwetten ebenfalls nicht zu entnehmen. Diese Rechtsvorschrift muss nicht nur dahingehend ausgelegt werden, dass unter den Begriff "Genehmigung" jede nationale Erlaubniserteilung zu subsumieren ist [sic!], sondern auch die von einer staatlichen Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erteilte.
Eine staatliche Genehmigungspflicht inländischer Behörden hinsichtlich des Vertriebs bzw. der Vermittlung von Sportwetten an den im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ist mithin nicht erforderlich. Der Kläger bedarf damit keiner staatlichen hessischen Genehmigung, da es sich bei dem Unternehmen K. aus K. um ein in Österreich konzessioniertes Unternehmen handelt, eine Genehmigung nach § 284 StGB mithin vorliegt.

Aber auch Verfassungs- und Europarecht beherrscht das VG souverän:
Darüber hinaus könnte die Vorschrift des § 5 Abs. 1 SpW/LottoG bereits wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot, da als Eingriff in das Recht auf freie Ausübung eines Berufs zu werten, möglicherweise nichtig sein. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 und 2 GG ist indes im vorliegenden Fall nicht vonnöten. Bereits eine verfassungskonforme Auslegung der Norm unter Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts lässt die Notwendigkeit einer staatlichen Erlaubnis für den konkreten Fall einer Vermittlung an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter von Sportwetten entfallen.
Den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hat das VG dabei kurzerhand kassiert, denn man weiß es besser:
Zudem müsste ergänzend nach der Entscheidung im Fall Gambelli der nationale Gesetzgeber auch begründen, weshalb er eine Beschränkung der Freiheit des grenzüberschreitenden Anbietens von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse für notwendig ansieht. Die von dem Beklagten gegebene Begründung der Suchtprävention begegnet seitens der Kammer Bedenken, weil die festzustellende intensive Werbung für in Hessen bzw. anderen Bundesländern veranstaltete - legale - Sportwetten diese Begründung kontraindiziert und den Schluss nahe legt, es gehe dem Beklagten allein darum, das lukrative Geschäft mit Sportwetten (allein) aus fiskalischen Gründen an sich bzw. seine "Lizenznehmer" zu binden.
Wegen des erheblichen Eingriffs des Gesetzes in die Grundrechtsposition des Interessenten ist die vom Beklagten vertretene Ansicht, der Kläger müsse den Nachweis führen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers zum Gefahrenpotential der Glücksspiele und zur Unverhältnismäßigkeit der jetzigen Instrumente des Glücksspielrechts offensichtlich fehlsam wäre (im Anschluss an Jörg Enuschart: [Fehler im Original] "Vor dem Ende des Staatsmonopols im Glücksspielbereich-", DVBl. 2005, 1288), nicht akzeptabel.
Ein letztes Schmankerl:
Zwar stellt das VG richtigerweise fest, dass Sportwetten nicht dem Gewerberecht unterfallen (§ 33h GewO).
Nach § 33i GewO bedarf indes derjenige, der gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO - Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO - anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit - oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Hier wäre eigentlich schon Schluss, denn die Anwendbarkeit von §§ 33c und 33d GewO wurde ja gerade ausgeschlossen. Dennoch
dürfte eine analoge Anwendung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck und insbesondere den Schutzvorschriften des § 33i Abs. 2 GewO möglich sein.
Die Redaktion verneigt sich in Ehrfurcht.

 

Sportwetten: Gambelli verstanden

Man muss schon genau hinsehen.
Dr. Bahr aus Hamburg bloggt gern Entscheidungen unterer Instanzgerichte, die den anwaltlichen Hilfstruppen der Sportwettenlobby noch glauben.
Wenn ein OLG dann mal nicht nach Belieben entscheidet, sondern den (monopolbasierten) Genehmigungsvorbehalt für Sportwetten für zulässig hält, liest sich das in der Überschrift so:
OLG Köln: Zulässigkeit der Durchführung von Sportwetten in NRW
und etwas kleinlaut weiter:

Das OLG Köln hat entschieden: Die Durchführung von Sportwetten in NRW darf zulässigerweise von der vorherigen Erteilung einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden (Urt. v. 09.12.2005 – 6 U 91/05; nicht rechtskräftig).
Das OLG Köln hatte sich in wettbewerbsrechtlicher Sache mit einem unter anderem deutschsprachigen, nicht konzessionierten Internetangebot auseinanderzusetzen, das ein Wettanbieter mit Sitz in Zypern vorhielt.
Das Ergebnis ist in der Sache wenig überraschend:
Entsprechend der herrschenden Lehre und (strafrechtlichen wie wettbewerbsrechtlichen) Rechtsprechung werden Sportwetten als Glücksspiel iSd. § 284 eingeordnet, weil der Ausgang der Wetter nicht von der Geschicklichkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt.
Das streitgegenständliche Angebot richte sich offensichtlich an den deutschen Markt einschließlich Nordrhein-Westfalens.
Das Angebot erfolgte ohne landesrechtliche Konzession und war damit unerlaubt iSd. § 284 StGB.
Anderes ergebe sich auch nicht aus der EuGH-Entscheidung Gambelli. Auch unter Gambelli sei es den Mitgliedsstaaten unbenommen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Glücksspielmarkt zu regulieren.
Ob angesichts der - unstreitig umfangreichen - Werbung für die Oddsetwette des Lottoblocks das Monopol auch verhältnismäßig ist, lässt das OLG offen:
Denn auch wenn dies [nicht] der Fall sein sollte, wären - wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat - die Beklagten zu 2) bis 5) jedenfalls nicht berechtigt, sich in der beanstandeten Weise an den Sportwetten der J. D. Ltd zu beteiligen. Vielmehr obläge es ihnen, bei der Landesregierung NW den Antrag auf Erteilung einer Zulassung zu stellen. In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren wäre den Belangen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Lichte der EuGH-Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Auch der BGH hat in Kenntnis des "Gambelli"-Urteils des EuGH in seiner Entscheidung "Schöner Wetten" (GRUR 04,693,695) durch die in dem angefochtenen Urteil auf S.14 zitierte Formulierung entschieden, dass ein etwaiger Verstoß einzelner Landesvorschriften gegen die Art. 46 und 49 EGV nicht zur Erlaubnisfreiheit führt, sondern (nur) bei der Erteilung einer beantragten Erlaubnis zu berücksichtigen ist.
Dem schließt sich der Senat [...] an. Es trifft nicht zu, dass die EuGH-Entscheidung "Gambelli" einer Anwendung des § 284 StGB entgegenstünde. Der EuGH hat das staatliche (italienische) Sportwettenmonopol wie es Gegenstand seiner Entscheidung war, nur unter der oben näher beschriebenen Voraussetzung der Geeignetheit, der Spielsucht entgegenzuwirken und die Gelegenheit zum Spiel zu verringern, für mit Art. 46, 49 EGV vereinbar erklärt.
Das bedeutet nicht, dass in einem Land, in dem das staatliche Glücksspielmonopol diesen sozialordnenden Zwecken nicht nachkommt, sondern (auch) zu dem Zweck genutzt wird, Geld für den Fiskus zu erwirtschaften, jedermann nach Belieben Glücksspiele und insbesondere auch Sportwetten betreiben dürfte. Vielmehr erklärt die Entscheidung für diesen Fall, in dem das Ziel einer Eindämmung der Glückspiele durch das Verhalten der staatlichen Lotteriegesellschaften in der Tat konterkariert wird, lediglich das staatliche Monopol auf dem Gebiet des Glücksspiels für unwirksam. Es steht damit einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Rechtmässigkeit von Glücksspielveranstaltungen von einem - im Lichte der vorstehenden Grundsätze auszulegenden - Erlaubnisvorbehalt abhängig macht. Insbesondere schließt die Entscheidung "Gambelli" es nicht aus, dass die Erteilung der Erlaubnis von der persönlichen Zuverlässigkeit und Bonität des Betreibers abhängig gemacht wird, wie dies in § 2 Sportwettengesetz NRW geschieht. Das Sportwettenmonopol dient auch den Interessen der Teilnehmer, indem es eine Gefährdung von deren Wetteinsätzen und Gewinnen durch unseriöse Spielmacher ausschließt. Sofern es sich wegen der Werbeaktivitäten der Klägerin und der übrigen Landeslotteriegesellschaften als mit Art. 46 und 49 EGV nicht vereinbar erweisen sollte, wäre dies kein Anlass, das Vermögen der Teilnehmer durch eine ungeprüfte Zulassung von Anbietern zu gefährden, die es auch unseriösen, z.B. wegen Vermögensdelikten vorbestraften oder verschuldeten Interessenten ermöglichen würden, Sportwetten anzubieten.
Kurz: Ein Verbot ist ein Verbot ist ein Verbot.
Eigentlich gar nicht so schwer.

 

Hausaufgaben-Websites

Eine Referrer-Seite bei Google hat mich mal wieder zu so einer "Hausaufgaben"-Website gebracht. Deren Anmelde-Aufforderung mit Gewinnspiel-Aufmachung sagt im Kleingedruckten:
Durch Betätigung des Button »Anmelden« beauftrage ich den Betreiber von hausaufgaben-heute.com, Zugang zum Inhalt von hausaufgaben-heute.com zu erhalten. Ihre Gratis Testzeit verändert sich nach Ablauf des heutigen Tages (ab 24:00 Uhr) zu einem Abo zum Preis von sieben Euro monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus, die ihnen in Rechnung gestellt wird. Sie können die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Außerdem nehmen Sie an der monatlichen Verlosung einer Xbox 360 teil.
Man möchte gar nicht wissen, wieviel solche "Geschäftsmodelle" einbringen. Vielleicht schreckt so etwas ja im Ergebnis nachhaltiger ab als eine Debora Weber-Wulff ...

 

Suchmaschine "ASK": Deutschlandstart

„Ask” arbeitet nach Angaben des Unternehmens zudem anders als andere Suchmaschinen. Während bei diesen als Kriterium dafür, wie relevant ein einzelnes Suchergebnis ist, lediglich gelte, wie oft von anderen auf die entsprechende Seite verwiesen werde, seien in den „Ask”schen Suchalgorithmus zusätzliche Prioritäten eingearbeitet, gibt Krüger an: „Nimmt man zum Beispiel den Begriff „Vogelgrippe”, wird ein Eintrag von den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums immer vor Einträgen von Nachrichtenseiten erscheinen, weil die Suchmaschine diesem - quasi als Autorität - eine größere Relevanz und damit höhere Priorität beimißt”, erklärt er. Es solle außerdem möglich sein, einfache Fragen wie „Warum ist der Himmel blau?” oder „Was ist der höchste Berg der Welt?” als Suche einzugeben - und sinnvolle Antworten zu erhalten.
FAZ.net mit einem positiven Artikel über Ask.de

Dienstag, Januar 24, 2006
 

Akademische Zierde

So ein "Diplom-Jurist" (Univ.) ziert offenbar sogar einen postulationsfähigen Volljuristen.

 

Latein-Pflicht

Der Spiegel berichtet über die privaten Crash-Kurse, die helfen sollen, die klaffenden Lücken der Schulbildung zu schließen:
"Wer ein Plusquamperfekt im Deutschen nicht bilden kann, kann ein lateinisches auch nicht übersetzen." Die beiden lehren darum sehr systematisch Grammatik.
Die Leute sollten also heilfroh sein, dass sie dank der Lateinerfordernisse in den universitären Prüfungsordnungen endlich ihre eigene Sprache vernünftig lernen.

...jurabilis! fordert bekanntlich schon seit langem: Latein muss endlich Pflichtfach an den Gymnasien werden! Dann klappt's auch wieder mit der Bildung. Keine Überraschung freilich, dass im Spiegel-Online-Forum wenig Verständnis herrscht.

 

Elefantenrunde 2005

In Zeiten dröger Politkost sollte man das Herz regelmäßig mit dem Höhepunkt politischer Kultur schlechthin erfreuen: Gerhard "Gazprom" Schröder, das Machttier, grinst sich durch die legendäre Elefantenrunde.

Lieblingsszenen: Beginn der 22. Minute, Mitte der 41. Minute.

 

Unwort des Jahres 2005

"Smartsourcing", "Qualitätsoffensive", "Unternehmerische Hygiene": Die ökonomische Sphäre ist für viele grob verharmlosende Begriffe gut. Auch die Top-Vokabel des euphemistischen Sprachgebrauchs kommt aus der Wirtschaft: "Entlassungsproduktivität" ist das Unwort des Jahres 2005.

[Spiegel Online]

Smartsourcing des beliebten Menschenfreunds Josef A. konnte sich leider nicht durchsetzen.

 

Krebs Kompass - Krebskompass

Eine kleine Testmahlzeit für Google im Dienste der Rechtspflege.

Montag, Januar 23, 2006
 

Kooperation unserer Universalbibliotheken

Die beiden größten Universalbibliotheken Deutschlands, die gemeinsam über einen Bestand von 19 Millionen Bänden verfügen, rücken enger zusammen. Die Bayerische Staatsbibliothek München und die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz unterzeichnen am 23.01.2006 eine Kooperationsvereinbarung, die ein in allen zentralen Aufgaben gemeinschaftliches und abgestimmtes Arbeiten festschreibt.

Das Kooperationsabkommen zielt darauf ab, die nationalen und internationalen Informationsdienste und -angebote beider Bibliotheken noch kundenfreundlicher und effizienter zu gestalten. Der Schwerpunkt der gemeinsamen Arbeit liegt in der Informationsversorgung der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie in der koordinierten Wahrnehmung nationalbibliothekarischer Aufgaben.

[Pressemitteilung der SBB - PK]

Das Kooperationsabkommen im Wortlaut finden Sie im Internet unter:
http://www.bsb-muenchen.de/allgemei/memorandum.pdf

Wenn ich allerdings schon "Memorandum of Understanding" in der Überschrift einer Vereinbarung zwischen zwei großen deutschen Bibliotheken lese, wird mir ganz schlecht ...

 

Bitterkalt

Frage des Tages: Gibt es eigentlich Kältefrei für Referendar-AGs?

 

Komische Wahrnehmung

Die Resultate des akademischen Schönheitswettbewerbes sind keine Sensation, sie bergen jedoch manche Überraschung. Erwartungsgemäß hoben die Gutachter die Traditionsuniversitäten aus Freiburg, Tübingen, Heidelberg und München über die erste Hürde des Wettbewerbs sowie die beiden Technischen Hochschulen aus München und Aachen. Würzburg, Karlsruhe oder die Freie Universität schienen im Vorfeld jedoch keineswegs gesetzt, erst Recht nicht Bremen.
Soweit die ZEIT. Was Tübingen gegenüber Würzburg voraus haben soll, wüsste nicht nur ich gerne.

 

Großartige Taktik

Gerade hat die Fraktionschefin der Grünen die Bundesregierung aufgefordert, endlich offenzulegen (!), welche Schandtaten sich die Außenpolitik der letzten Regierung habe zu schulden kommen lassen.

Ich warte darauf, dass sie im nächsten Interview verkündet: "Unter einem grünen Außenminister wäre so etwas nicht passiert!"

Angesichts der Debilität des Wählers eine großartige Strategie!

 

Frage an Ludwig Stiegler

Grade habe ich per eMail eine Frage in die Sendung "Unter den Linden" geschickt und man hat sie Ludwig Stiegler gestellt. Hut ab, so stellt man sich wahre Zuschauerinteraktivität vor.
"Wird Stiegler auch zu Frau Merkel stehen, wenn die von der Großen Koalition im Moment praktizierten sozialdemokratischen Lösungsmodelle an der großen Aufgabe der Senkung der Arbeitslosigkeit SCHEITERN?"
Seine Treueschwur-Antwort hat mich kaum befriedigen können. Die Einschätzung des Moderators Hartmann von der Tann, die Frage sei ironisch gemeint, natürlich auch nicht.

 

Nach der Uni: Was nun?

Nach dem Abschluss eines Erststudiums ergeben sich verschiedene Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung. Es kann ein Doktortitel erlangt werden, einer der neu eigeführten Master-Titel, allen voran der wohl bekannteste, der Master of Business Administration (MBA), oder auch exotischere Titel wie zum Beispiel der Executive Master of Business Marketing (Executive MBM) oder der Doctor of Business Administration (siehe Kasten). Die Entscheidung für oder gegen die verschiedenen akademischen Ehren hängt vor allem von zwei Fragen ab: den beruflichen Zielen und der gewählten Fachrichtung.
Der Artikel im Tagesspiegel lässt uns wissen:
„Bei freien Berufen wie Unternehmensberatern oder Juristen, in denen viel Wert auf die Außendarste